AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hörfunk- und Onlinewerbung / Veranstaltungen und PR-Events der Antenne Niedersachsen GmbH & Co. KG – nachstehend Sender genannt

Der Sender nimmt im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten (Sendezeit, Werbeflächen etc.) und zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Aufträge für Werbung, Veranstaltungs- und PR-Dienstleistungen entgegen.

AUFTRAGSANNAHME

1. Aufträge können nur für bestimmte, genau bezeichnete Produkte/Leistungen und namentlich bezeichnete Werbetreibende erteilt werden. Werbemittler müssen zur Bestellung ermächtigt sein und dies durch Auftragserteilung für ihre Kunden gegenüber dem Sender dokumentieren. Werbetreibende haften für Verbindlichkeiten ihrer beauftragten Werbemittler gegenüber dem Sender.

2. Auftrag und Auftragsbestätigung (Vertrag) bedürfen der schriftlichen Form. Dies gilt auch für Auftragsänderungen und Nebenabreden. Terminangebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend.

3a. Aufträge und Sendeunterlagen/Werbemittel müssen spätestens fünf Werktage vor dem ersten Ausstrahlungs-/Veröffentlichungstermin beim Sender eingegangen sein. Platzierungs- und Konkurrenzausschlusswünsche werden optimal berücksichtigt, können jedoch nicht garantiert werden. Kurzfristige Buchungen sind nach Absprache möglich.

3b. Im Falle einer Buchung über ein automatisiertes Buchungstool oder über einen anderen Web-Service, an den der Auftraggeber und Antenne Niedersachsen angeschlossen sind, gilt abweichend von der Regelung in 3a Folgendes: Mit dem Betätigen des Buttons „Hiermit erteilen Sie ein rechtsverbindliches Auftragsangebot“ gibt der Auftraggeber ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Werbeauftrags ab. Die Annahme des Auftrags erfolgt durch eine Auftragsbestätigung durch Antenne Niedersachsen. Falls und sofern die im Angebot angegebenen Sendezeiten nicht verfügbar sind, ist Antenne Niedersachsen berechtigt, die nicht verfügbaren Sendezeiten ganz oder teilweise durch nächst verfügbare Sendezeiten zu ersetzen; die Ersatz-Sendezeiten sind in der Auftragsbestätigung anzugeben. Widerspricht der Auftraggeber den Ersatz-Sendezeiten nicht innerhalb von 24 Stunden ab Erhalt der Auftragsbestätigung, kommt der Auftrag gemäß der Auftragsbestätigung von Antenne Niedersachsen zustande. Widerspricht der Auftraggeber den Ersatz-Sendezeiten innerhalb von 24 Stunden ab Erhalt der Auftragsbestätigung, kommt der Auftrag ohne die nicht verfügbaren Sendezeiten zustande. Die Vergütung für den Auftrag reduziert sich um die Vergütung, die auf die nicht verfügbaren Sendezeiten entfällt.

4. Neue Vertragspartner verpflichten sich, ohne gesonderte Aufforderung des Senders, spätestens mit Auftragserteilung, einen Handelsregisterauszug bzw. eine Gewerbeanmeldung vorzulegen und den Buchungs-/Rechnungsbetrag per Vorkasse zu entrichten.

SENDEUNTERLAGEN

1. Der Auftraggeber ist für die rechtzeitige und kostenlose Lieferung der Sendeunterlagen (Einschaltplan mit Motivangabe) bzw. Werbemittel verantwortlich. Die Sendeunterlagen/Werbemittel sind in elektronischer Form per E-Mail anzuliefern. Als Datenformat wird für Sendeunterlagen das mp3-Format mit 256 Kbit/s bei einer Samplingrate von 44.1 oder 48 kHz bevorzugt. Im Online-Bereich variieren die Anforderungen entsprechend der technischen Spezifikation des technischen Vermarktungsdienstleisters (Adserver-Betreiber). Die inhaltliche und technische Qualität des Werbematerials liegt in alleiniger Verantwortung des Auftraggebers. Es besteht keine Verpflichtung seitens des Senders, die Qualität des Werbematerials vor Ausstrahlung zu prüfen. Die Gestaltungs- und Produktionskosten trägt der Auftraggeber.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Sender die für die GEMA-Abrechnungsnotwendigen Angaben über Komponist, Titel und Länge der verwendeten Musik zusammen mit dem Einschaltplan mitzuteilen. Fehlen diese Angaben, geht der Sender davon aus, dass der Spot keine GEMApflichtige Musik enthält.

3. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die dem Sender zur Verfügung gestellten Inhalte und haftet dem Sender für deren rechtliche Zulässigkeit. Der Auftraggeber versichert, dass er sämtliche zur beauftragten Verwertung erforderlichen Urheber- und Leistungsschutzrechte erworben hat, die auf den von ihm gelieferten Unterlagen (Tonträger, insbesondere Industrie-Tonträger, Werbemittel etc.) bzw. den darin enthaltenen Werken ruhen. Davon erfasst ist auch das Recht zur gleichzeitigen, unveränderten Verwertung in Online-Medien aller Art, d. h. das Recht, den Spot/das Werbemittel an eine Vielzahl potenzieller Nutzer mittels analoger, digitaler oder anderweitiger Speicher- bzw. Datenübertragungstechniken über elektromagnetische Wellen durch Leitungsnetze aller Art in der Weise zu verbreiten, dass diese den Spot/das Werbemittel parallel zu allen anderen Formen des Hörfunks über Online-Medien (z.B. Internet, Mobilfunk) empfangen und wiedergeben können, gleichgültig, welches Empfangsgerät hierbei zum Einsatz kommt (Simulcasting/Streaming sowie on-demand und near-on-demand). Der Auftraggeber stellt den Sender von jeglicher Haftung sowie allen Ansprüchen Dritter frei, die in diesem Zusammenhang geltend gemacht werden können. Der Auftraggeber räumt mit Übergabe der Unterlagen dem Sender Nutzungsrechte an den überlassenen Unterlagen bzw. den darin enthaltenen Werken (Werbematerialien) ein, und zwar örtlich unbegrenzt sowie zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Umfang. Hierzu gehört auch das Recht, diese Nutzungsrechte (insbesondere das Sende-/Weitersende-, Bearbeitungs-und Archivierungsrecht sowie das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung) an zur Auftragsabwicklung beauftragte Dritte weiter zu übertragen. Es berechtigt zur Verbreitung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen des beauftragten Mediums, insbesondere analog, digital, terrestrisch, kabelgebunden, per Satellit und per Internet oder Mobilfunk sowie on-demand und near-on-demand.

4. Die Pflicht zur Aufbewahrung von angelieferten Spots endet für den Sender mit der Umspielung. Die Tonträger werden dem Auftraggeber nur auf ausdrücklichen Wunsch bei der Auftragserteilung wieder zugestellt. Die Haftung für Beschädigung oder Untergang fremden Eigentums ist insoweit auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für andere Werbemittel gilt diese Regelung entsprechend.

AUFTRAGSABWICKLUNG

1. Verträge werden innerhalb eines Jahres abgewickelt. Als Vertragsjahr gilt das Kalenderjahr.

2. Die Werbesendungen/-spots werden unter den gleichen technischen Bedingungen ausgestrahlt wie das Programm des Senders.

3. Verbund- bzw. Kollektivwerbung bedarf der schriftlichen Einwilligung des Senders.

4. Der Sender behält sich vor, rechtsverbindlich angenommene Aufträge wegen ihres Inhalts, ihrer Form, häufiger Wiederholungen oder ihrer technischen Qualität nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen auch nachträglich abzulehnen, insbesondere wenn ihr Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Verbreitung für den Sender unzumutbar geworden ist. Dies gilt auch für die Verwendung politischer, religiöser oder weltanschaulicher Aussagen in der Werbung.

5. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Eventuell aus dieser Ablehnung resultierende Ansprüche gegenüber dem Sender sind ausgeschlossen.

6. Werden die Unterlagen nicht rechtzeitig geliefert oder sind sie nicht einwandfrei und kann aus diesen Gründen die Sendung nicht ausgestrahlt werden, behält sich der Sender vor, andere brauchbare Unterlagen zu verwenden. Sollten keine sendefähigen Unterlagen vorliegen, wird die vereinbarte Sendezeit auch ohne Ausstrahlung in Rechnung gestellt. Das Gleiche gilt für Werbesendungen/-spots, die falsch zur Ausstrahlung kommen, weil Unterlagen, Texte oder Bänder dem Sender falsch gekennzeichnet zugegangen sind.

7. Auf Anfrage des Auftraggebers vom Sender erstellte Terminreservierungen behalten bis zwei Wochen nach Erstellungsdatum Gültigkeit. Nach Ablauf dieser Frist werden die Termine, sofern sie nicht vom Auftraggeber bestätigt worden sind, nicht mehr als Reservierungen angesehen und zur anderweitigen Disposition freigegeben.

8. Vereinbarte Sendetage und Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten, je-doch kann eine Gewähr für die Sendung zu einem bestimmten Zeitpunkt und in bestimmter Reihenfolge nicht übernommen werden.

9. Fällt eine Werbesendung aus Programmgründen oder infolge technischer Störungen aus, strahlt der Sender die ausgefallene Werbung an gleichwertigen Ersatzterminen aus. Können dem Auftraggeber keine gleichwertigen Ersatztermine gewährt werden, wird dem Auftraggeber die gezahlte Vergütung rückerstattet. Dies gilt auch, bei einem Ausfall einer oder mehrerer Frequenzen. Sollten keine gleichwertigen Ersatztermine gewährt werden können, wird das Entgelt anteilig berechnet bzw. anteilig gutgeschrieben, sofern mehr als zehn von Hundert der Gesamtreichweite laut letzter Mediaanalyse ZG Gesamt, Durchschnittsstunde Mo. – Fr. 6.00 – 18.00 Uhr, nicht erreicht werden. Der Auftraggeber kann darüber hinausgehende Ansprüche nicht geltend machen.

10. Wirken Schauspieler oder andere Personen, die durch den Rundfunk bekannt sind, in Werbespots mit, behält sich der Sender eine Verlegung der Werbeeinschaltung auf eine andere Sendezeit vor, wenn der im Werbespot Mitwirkende am selben Tag im Hörfunkprogramm des Senders auftritt. Dieser Grundsatz gilt nicht für Nebenrollen.

11. Eine besondere Sendebestätigung wird nicht erstellt.

12. Eine Terminverlegung der Spots auf Wunsch des Auftraggebers ist grundsätzlich nur mit schriftlicher Zustimmung vom Sender möglich.

13. DATENSCHUTZ IM RAHMEN DER VERTRAGSBEZIEHUNG UND DES CUSTOMER RELATIONSHIPS; ERLAUBTE EIGENWERBUNG

Der Sender speichert die personenbezogenen Daten, die ihm der Kunde (Auftraggeber) zur Verfügung gestellt hat, soweit sie zur Vertragserfüllung oder/und zur Pflege der Geschäftsbeziehungen des Sender mit dem Kunden erforderlich sind. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Vertragserfüllung ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO. Darüber hinaus verwendet der Sender die Daten ausschließlich zum Zweck der Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen. In der beschriebenen Verwendung begründet sich das berechtigte Interesse des Senders nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. f DSGVO. Gegen die Verwendung der Daten zum Zweck der Direktwerbung steht dem Kunden ein bedingungsloses Widerspruchsrecht zu. Auf die Informationen des Senders zum Datenschutz (Datenschutzerklärung; s. https://www.antenne.com/meine_antenne/rechtliches/Datenschutzerkl%C3%A4rung-id301374.html)wird hingewiesen. Diese nimmt der Kunde hiermit zur Kenntnis. Der Kunde (Auftraggeber) gestattet dem Sender, seinen Namen, seine Marke und sein Logo zu Referenzzwecken zu verwenden. Der Kunde gestattet dem Sender darüber hinaus, Werbematerial auch nach Vertragsende zur Information, Eigenwerbung und Kundenberatung ungekürzt und unverändert zu verwenden, sofern der Sender diese Handlungen im Rahmen seiner Serviceleistung und unentgeltlich vornimmt.

14. Die vorstehenden Regelungen finden auf andere Werbeaufträge entsprechend Anwendung.

RECHNUNGSLEGUNG UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Die Berechnung sämtlicher Aufträge erfolgt auf Grundlage der jeweils gültigen Preisliste. Feiertage werden wie Sonntage berechnet. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die in Auftrag gegebenen Einschaltungen/Buchungen werden jeweils am 30./31. des laufenden Monats rückwirkend in Rechnung gestellt. Die Rechnung ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig.

Die Preisberechnung erfolgt auf Basis der tatsächlich ausgestrahlten/verbreiteten, mindestens aber auf Basis der gebuchten Ausstrahlungslänge/Verbreitungsdauer. Die Mindestberechnungslänge beträgt grundsätzlich 10 Sekunden, bei Tandem- und Tridemspots beträgt die Mindestberechnungslänge für den Gesamtspot 20 Sekunden. 

Bei Zahlungseingang innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum werden 2 % Skonto gewährt. Als Tag der Zahlung gilt bei Übersendung von Verrechnungsschecks der Tag des Eingangs beim Sender, bei Überweisung auf ein Konto des Senders der Tag, an dem der Betrag dem Sender gutgeschrieben wird. Bei Lastschrifteinzugsverfahren werden 2 % Skonto gewährt. 

2. Bei Zahlungsverzug ist der Sender berechtigt, die weitere Umsetzung der beauftragten Leistung (z. B. Ausstrahlung von Werbespots) zurückzustellen, ohne dass daraus ein Ersatzanspruch des Auftraggebers entsteht. Bei Erstaufträgen oder mehrfachem Zahlungsverzug kann der Sender für neue Aufträge Vorkasse oder Bankeinzugsverfahren verlangen.

3. Die in der Preisliste genannten Nachlässe werden entweder bei Rechnungsstellung bezogen auf das vereinbarte Auftragsvolumen gewährt oder spätestens drei Monate nach Beendigung des Vertragsjahres rückwirkend nach der tatsächlich abgenommenen Sendezeit abgerechnet. Der Abrechnung werden nur Einschaltungen mit den in der Preisliste genannten Zeiteinheiten zugrunde gelegt. Spätestens am Ende eines Kalenderjahres werden gewährte Nachlässe laut effektiv erreichter Rabattstaffel überprüft und nachvergütet bzw. nachberechnet.

AGENTURPROVISION

1. Werbeagenturen oder Werbemittler erhalten eine Agenturprovision in Höhe von 15 % (Brutto-Einschaltpreis ohne Mehrwertsteuer abzüglich evtl. gewährter Rabatte) auf den vermittelten Auftrag, sofern sie ihren Auftraggeber werblich beraten und eine entsprechende Dienstleistung nachweisen können, das Vertragsverhältnis direkt zwischen Werbeagentur/Werbemittler und dem Sender zustande kommt und die Werbeagentur bzw. der Werbemittler das volle Risiko eines evtl. Forderungsausfalles gegenüber dem Endkunden übernimmt. Bei Auftragserteilung ist der Handelsregisterauszug/die Gewerbeanmeldung der Werbeagentur bzw. des Werbemittlers vorzulegen.

2. Auf Kompensationsgeschäfte bestehen grundsätzlich keine Ansprüche auf Agenturprovision. Paketangebote und Sonderwerbeformen werden gesondert nach Absprache provisioniert.

3. Auf Produktionen oder die Erstellung von Werbemitteln wird keine Agentur-Provision gewährt.

VERANSTALTUNGEN UND PR-EVENTS

1. Künstlergagen verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, inkl. Reisekosten, Künstlersozialabgabe („KSK“), jedoch exkl. technische Ausstattung (wie Bühne, Ton- und Lichttechnik, etc.) und lokales Catering lt. Künstlervorgabe.

2. Sollte bei einer Künstlerbuchung der Künstler auf Grund von Krankheit kurzfristig ausfallen, bemüht sich der Sender um Ersatz oder bestimmt einvernehmlich mit dem Auftraggeber einen Ersatztermin.

3. Angebote über Künstler sind grundsätzlich freibleibend (vorbehaltlich der Verfügbarkeit des Künstlers). Künstler werden bei Buchungsabsicht erneut auf Verfügbarkeit überprüft.

4. In Angeboten/Preisen, sofern nicht anders angegeben oder explizit angeboten, nicht enthalten und vom Auftraggeber zu stellen sind 

• Urheber- und Leistungsschutzrechte (z. B. GEMA-Lizenzen und -gebühren),

• Einholung von Genehmigungen zur Durchführung der Veranstaltung(z. B. Sondernutzungsanträge, Sicherheitskonzepte),

• Müllentsorgung,

• Zugangsberechtigungen,

• Parkausweise / Gebühren,

• Energieversorgung,

• Wasseranschlüsse,

• Notwendige Versicherungen,

• Catering für Künstler und Technik-Crew,

• Hotel-Übernachtungen für Künstler, Techniker, Personal,

• Einrichtung von Künstlergarderoben,

• Security und/oder Nachtbewachung,

• Gestellung der benötigten Infrastruktur (Toiletten, etc.).

5. Die Rechnungslegung erfolgt sofort nach Auftragserteilung. Danach sind 50 % der Rechnungssumme sofort netto ohne Abzug fällig. Die verbleibenden 50 % der Rechnungssumme sind unmittelbar nach Ende der Veranstaltung netto ohne Abzug fällig.

6. Auf Veranstaltungen, Künstler, Moderatoren, DJs und Veranstaltungstools wird keine Agenturprovision gewährt.

7. Darüber hinaus gelten die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen und PR-Events entsprechend.

KÜNDIGUNG UND RÜCKTRITT

Im Falle höherer Gewalt können geschlossene Verträge ganz oder zum Teil von beiden Partnern gekündigt werden. In anderen Fällen muss ein Rücktrittsersuchen des Auftraggebers mindestens vier Wochen vor der ersten Umsetzung des Auftrages (Ausstrahlung, Verbreitung, Veranstaltungsbeginn etc.) beim Sender eingegangen sein. Hierbei ist der Sender berechtigt, dem Auftraggeber 5 % des Auftragswertes in Rechnung zu stellen. Später eingehende Stornierungen werden nicht berücksichtigt.

2. Tarifänderungen haben für bereits abgeschlossene Verträge Gültigkeit, wenn sie mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten gegenüber dem Auftraggeber bekannt gegeben werden und seit Vertragsschluss mehr als vier Monate vergangen sind. Anderenfalls kann der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Tarifänderung vom Vertrag zurücktreten. Er hat dies jedoch binnen vierzehn Tagen nach Bekanntgabe des neuen Tarifs schriftlich gegenüber dem Sender zu erklären.

AUFRECHNUNG, ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT 

Der Auftraggeber kann die Aufrechnung mit Gegenforderungen nur erklären, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen anderer, nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhender Ansprüche des Auftraggebers gegen den Senderist ausgeschlossen.

HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

Der Sender haftet auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für Verschulden bei Vertragsverhandlungen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seiner Organe oder Gehilfen, jedoch für jedes Verschulden bei Schäden, die auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen. Der Höhe nach haftet der Sender bei einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe oder Gehilfen nicht für vertragsuntypische und daher praktisch nicht vorhersehbare Schäden. Eine eventuelle Schadenersatzhaftung wegen Fehlens von dem Sender zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt.

VERJÄHRUNG

Sämtliche Ansprüche gegen den Sender aus diesem Vertrag, insbesondere solche auf Erfüllung oder Schadensersatz, verjähren, falls nicht gesetzlich zwingend eine längere Frist bestimmt ist, ein Jahr nach der Ausstrahlung bzw. spätestens ein Jahr ab dem Ende des Monats, in dem der Anspruchsberechtigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. Ausgenommen sind Ansprüche, die auf Ersatz von Körper- oder Gesundheitsschäden gerichtet sind, oder auf grobem Verschulden des Senders beruhen.

GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT

Gerichtsstand und Erfüllungsort für beide Partner ist der Sitz des Senders. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

GELTUNGSBEREICH

Alle Aufträge und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch für Folgeaufträge. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich nicht anerkannt und werden nicht Vertragsbestandteil. Die Ausführung von Leistungen durch den Sender bedeutet keine Anerkennung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers.